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Häufige Fragen zu EU-Fluggastrechten

Die 18 wichtigsten Fragen zur VO 261/2004 — schnell beantwortet, mit Verweis auf die einschlägigen Vorschriften und Urteile. Für ausführlichere Hintergründe siehe unsere Ratgeber-Artikel.

Fragen & Antworten

Wie viel Geld bekomme ich bei einer Verspätung?+

Die Pauschale nach Art. 7 VO 261/2004 staffelt sich nach der Großkreis-Distanz zwischen Abflug und Endziel: 250 € bei bis zu 1.500 km, 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km sowie bei sonstigen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km, 600 € bei Flügen über 3.500 km. Voraussetzung: mindestens 3 Stunden Ankunftsverspätung am Endziel.

Wie lange habe ich Zeit, einen Anspruch geltend zu machen?+

In Deutschland verjähren Ansprüche aus VO 261/2004 nach § 195 BGB in 3 Jahren — und zwar gemäß § 199 BGB zum Jahresende. Ein Vorfall am 15.03.2026 verjährt also am 31.12.2029. Wer länger wartet, hat den Anspruch verloren, sofern er nicht rechtzeitig durch Klage, Mahnbescheid oder schriftliches Anerkenntnis gehemmt wurde.

Was ist EU-Verordnung 261/2004?+

Die „Fluggastrechte-Verordnung“ der EU regelt seit Februar 2005 europaweit einheitlich, was Passagiere bei Nichtbeförderung (Art. 4), Annullierung (Art. 5) und großer Verspätung (Art. 6, ergänzt durch die EuGH-Rechtsprechung „Sturgeon“) an Erstattung, Betreuung und Pauschalentschädigung verlangen können.

Gilt die Verordnung auch für britische Airlines nach dem Brexit?+

Für Flüge mit Abflug aus EU/EEA ja, weil das Abflug-Kriterium aus Art. 3 VO 261 reicht. Für Flüge mit Abflug aus dem UK greift seit dem Brexit das nationale „UK261“ (Civil Aviation Authority), das inhaltlich fast identisch ist. Mischfälle (UK-Carrier mit Ankunft in EU) sind nur nach UK261 anspruchsberechtigt — die EU-Verordnung greift nicht, weil UK-Carrier nicht als EU-Carrier gelten.

Was, wenn die Airline auf außergewöhnliche Umstände beruft?+

Die Airline muss konkret nachweisen, welcher außergewöhnliche Umstand vorlag, dass er ursächlich für deine Verspätung war UND dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Wetter, behördliche Anordnungen und Vogelschlag werden anerkannt; Streiks des eigenen Personals, technische Defekte und schlechtes Management dagegen nicht. Mehr dazu im Ratgeber-Artikel „Außergewöhnliche Umstände“.

Ist die Pauschale pro Person oder pro Buchung?+

Pro Person. Eine vierköpfige Familie auf einem 600-€-Flug bekommt 4 × 600 = 2.400 €. Kinder mit eigenem (bezahltem) Ticket sind voll anspruchsberechtigt; Babys auf dem Schoß ohne eigenes Ticket nicht.

Was kostet das Tool?+

Gar nichts. Wir behalten keine Provision — im Gegensatz zu Anbietern wie Flightright oder AirHelp, die typischerweise 25–35 % der Entschädigung einbehalten. Refinanziert wird die Seite über dezente Anzeigen.

Speichert ihr meine Flugdaten auf eurem Server?+

Nein. Alle Eingaben werden lokal in deinem Browser verarbeitet und in einer lokalen IndexedDB-Datenbank gespeichert. Weder Flugdaten noch Personendaten noch generierte PDFs verlassen dein Gerät. Wir haben keinerlei Zugriff.

Welche Airlines sind in eurem Tool hinterlegt?+

60 Carrier mit voller Beschwerdeadresse, Kontakt-E-Mail und söp-Mitgliedschaftsstatus: Lufthansa-Gruppe, Ryanair, easyJet, KLM, Air France, Iberia, Vueling, Brussels Airlines, Austrian, Swiss, LOT, Finnair, SAS, Norwegian, Aegean, TAP, Turkish, Pegasus, Emirates, Qatar, Etihad, Saudia, El Al und mehr.

Was ist die söp und wie hilft sie mir?+

Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) ist eine kostenlose, anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Sie vermittelt zwischen Passagier und Airline, ohne dass du einen Anwalt brauchst. Voraussetzung: Die Airline ist Mitglied (Lufthansa, Eurowings, Condor, TUIfly und viele EU-Carrier sind es; Ryanair, Wizz und die meisten Drittland-Carrier nicht).

Kann ich auch ohne Anwalt klagen?+

Ja, bis 5.000 € Streitwert am Amtsgericht ohne Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Bei Fluggastrechte-Fällen mit klarer Beweislage ist das die Regel. Mehr dazu im Ratgeber „Klage vorbereiten“.

Welches Gericht ist zuständig?+

Du hast die Wahl zwischen dem Amtsgericht am Abflugflughafen, am Ankunftsflughafen oder am Sitz der Airline („fliegender Gerichtsstand“). In der Praxis nimmt man meist das deutsche Gericht am eigenen Flughafen — z. B. AG Frankfurt am Main für FRA-Flüge.

Was kostet mich eine Klage im schlechtesten Fall?+

Bei einem Streitwert von 600 € liegen die Gerichtskosten bei ca. 114 € und die gegnerischen Anwaltskosten bei ca. 247 €. Maximales Risiko also rund 360 €. Im Erfolgsfall trägt die Airline alle Kosten. Rechtsschutzversicherungen decken Fluggastrechte-Klagen meist ab.

Was ist mit Folgeschäden — Hotel, Bahnfahrkarte, Mietwagen?+

Folgeschäden kannst du ZUSÄTZLICH zur Pauschale geltend machen, soweit sie ursächlich auf der Verspätung beruhen (§§ 280, 631 BGB). Bis zur Höhe der Pauschale werden sie angerechnet (Art. 12 VO 261), darüber hinausgehende Kosten bekommst du zusätzlich. Belege aufheben!

Ich habe eine Pauschalreise gebucht — was ändert das?+

Bei Pauschalreisen hast du zusätzlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB) — Minderung und Schadensersatz wegen Reisemangel. Diese stehen kumulativ zur VO-261-Pauschale, werden aber teilweise angerechnet. Anspruchsgegner ist hier der Reiseveranstalter (TUI, DERTOUR, etc.), nicht die Airline direkt.

Was, wenn die Airline mir einen Gutschein anbietet?+

Du musst nicht akzeptieren. Art. 7 Abs. 3 VO 261 erlaubt eine Auszahlung in Gutscheinen NUR mit deiner ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Bestehe auf Bargeldzahlung auf das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel — Gutscheine haben Verfallsdaten, sind oft nicht erstattbar und an die ausstellende Airline gebunden.

Was passiert, wenn ich den Anschlussflug verpasse?+

Bei einer einheitlichen Buchung mit Anschluss gilt nach EuGH-Rechtsprechung („Folkerts“ C-11/11): Maßgeblich ist die Ankunftsverspätung am Endziel — auch wenn der erste Flug pünktlich war und nur der Anschluss verpasst wurde. Hattest du zwei separate Tickets gekauft, gelten die Verspätungen jedes Flugs einzeln.

Was, wenn die Airline schon insolvent ist?+

Dann musst du deinen Anspruch beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Die Quote ist meist gering oder null. Anders bei Pauschalreisen: Hier greift der Sicherungsschein des Reiseveranstalters, der den Reisepreis (nicht aber die VO-261-Pauschale) absichert.