Außergewöhnliche Umstände — Wetter, Streik, technische Defekte
Veröffentlicht am 2026-05-18
Wann darf die Airline die Pauschale verweigern? Die wichtigsten EuGH-Entscheidungen zu außergewöhnlichen Umständen — Wetter, Streiks, Vogelschlag, technische Defekte — und was du tun kannst, wenn die Airline diesen Hebel zu Unrecht zieht.
Ablehnungsschreiben von Airlines lesen sich oft wie ein Schauspiel: „Aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 sind wir leider nicht zur Zahlung verpflichtet." Punkt. Was genau diese „außergewöhnlichen Umstände“ sein sollen, bleibt im Vagen. Genau das ist der Trick — denn die Hürden, die Gerichte für die Anerkennung solcher Umstände aufgestellt haben, sind hoch. Dieser Artikel führt dich durch die wichtigsten Fallgruppen und gibt dir die Argumente an die Hand, um eine pauschale Abwiegelung zu kontern.
Was sagt die Verordnung?
Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 lautet sinngemäß: Die Airline muss keine Pauschale zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung (analog: die Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen, die ALLE erfüllt sein müssen:
- Es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor — definiert vom EuGH als ein Ereignis, das nicht zur „normalen Ausübung der Tätigkeit“ der Airline gehört und nicht beherrschbar ist.
- Dieser Umstand war ursächlich für die Annullierung oder Verspätung.
- Die Airline hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um trotz des Umstandes den Flug durchzuführen oder zumindest die Verspätung zu reduzieren.
Für alle drei Punkte trägt die Airline die volle Beweislast. Diese Beweislastumkehr ist die wichtigste rechtliche Hebelwirkung des Passagiers überhaupt.
Was ist nach gefestigter Rechtsprechung ein außergewöhnlicher Umstand?
Wetter — meistens ja, aber differenziert
Schneestürme, Vereisung der Rollbahn, Vulkanasche, Hurrikane: ja, das sind in aller Regel außergewöhnliche Umstände. Aber auch hier muss die Airline nachweisen, dass sie nach dem Wetter-Ereignis alles Zumutbare unternommen hat — z. B. Reservejets eingesetzt, Crew umdisponiert, Routen geändert. Eine bloße Berufung auf „Wetterbedingungen“ ohne konkrete Belege reicht nicht.
Vorsicht bei „prognostizierten“ Wetterereignissen: Wenn der Wetterdienst Tage vorher vor einem Sturm warnt und die Airline trotzdem nicht umdisponiert, kann das zumutbare Maßnahmen verletzen.
Streik — kommt darauf an, wer streikt
Hier hat der EuGH in den letzten Jahren eine wichtige Wende vollzogen. Frühere Rechtsprechung (C-22/11 „Finnair“) qualifizierte selbst „wilde Streiks“ des eigenen Personals teils als außergewöhnlich. Mit Urteil C-28/20 „Airhelp ./. SAS“ hat der EuGH 2021 aber klargestellt: Streiks des eigenen Personals — auch ungeregelte „Sympathiestreiks“ — gehören zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers und sind kein außergewöhnlicher Umstand.
Anders bei Streiks Dritter: Fluglotsen (DFS, Eurocontrol), Sicherheitsdienst am Flughafen, Bodenabfertigung durch einen externen Dienstleister, Tankwagen-Personal. Diese sind in der Regel außergewöhnlich, weil die Airline keinen direkten Einfluss hat.
Technische Defekte — fast immer nein
Das berühmte EuGH-Urteil „Wallentin-Hermann“ (C-549/07, 2008): Technische Probleme am Flugzeug, die bei Wartung oder Betrieb auftreten, sind in aller Regel kein außergewöhnlicher Umstand — auch dann nicht, wenn sie überraschend auftreten. Begründung: Technische Probleme sind das ureigenste Betriebsrisiko der Airline.
Die wenigen Ausnahmen:
- Werks-Rückruf: Ein vom Hersteller zurückgerufenes Bauteil, das die Airline ohne eigenes Verschulden einbauen musste, kann außergewöhnlich sein.
- Versteckte Mängel einer eingekauften Komponente, die die Airline mit normaler Wartung nicht erkennen konnte.
- Sabotage oder terroristische Akte gegen das konkrete Flugzeug.
Vogelschlag und Fremdkörper-Schäden
EuGH C-315/15 „Pešková“ (2017): Vogelschlag ist ein außergewöhnlicher Umstand. Begründung: Vögel sind ein Naturphänomen, das die Airline nicht beherrschen kann. Gleiches gilt für Treffer durch Hagelkörner oder Trümmerteile auf der Landebahn. Aber: Die Airline muss zumutbare Maßnahmen zur Reduzierung der Verspätung ergreifen — z. B. zügige Inspektion, Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs, alternative Crew-Pläne.
Behördliche Anordnungen, Sperrungen, Luftraumbeschränkungen
Ein vom Tower verhängtes Startverbot, eine vom EuroControl-Slot-System aufgezwungene Verspätung, ein behördliches Flugverbot wegen politischer Spannungen — all das ist in der Regel außergewöhnlich. Wieder gilt: Die Airline muss alles tun, um den Schaden zu minimieren.
Krankheit von Crew-Mitgliedern
Eine besonders umstrittene Kategorie. Die deutschen Gerichte sind hier uneinheitlich: Der BGH neigt dazu, kurzfristige Erkrankungen einzelner Crew-Mitglieder NICHT als außergewöhnlich anzusehen, weil eine ausreichende Personalreserve zum normalen Betrieb gehört. Eine Welle gleichzeitiger Erkrankungen (z. B. Lebensmittelvergiftung der ganzen Crew) kann hingegen außergewöhnlich sein.
„Zumutbare Maßnahmen“ — der zweite Hebel
Selbst wenn der außergewöhnliche Umstand selbst unstreitig ist, bleibt der Pauschalanspruch bestehen, wenn die Airline ihn durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden oder mildern können. Konkret prüfen die Gerichte:
- Reserveflotte: Hat die Airline genug Reserveflugzeuge vorgehalten?
- Crew-Reserve: Sind ausgebildete Stand-by-Crews verfügbar?
- Alternative Routen: Gab es Möglichkeiten, über andere Flughäfen oder mit anderen Carriern auszuweichen?
- Frühzeitiges Disponieren: Wurde rechtzeitig nach dem ersten Anzeichen des Problems gehandelt — oder erst nach Eintritt der Verspätung?
Eine Airline, die im Wartungsdepot drei Tage braucht, um ein gängiges Ersatzteil beschaffen zu lassen, hat den Maßnahmen-Test nicht bestanden — egal wie außergewöhnlich der ursprüngliche Defekt war.
Wie wehrst du dich gegen eine pauschale Ablehnung?
In der Praxis sieht das Spiel oft so aus: Die Airline schickt ein Standard-Schreiben mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände, ohne Belege. Du forderst in deiner Mahnung:
- Konkrete Angabe, welcher Umstand vorlag — mit Datum, Uhrzeit, Beleg.
- Nachweis der Kausalität für deinen konkreten Flug — nicht nur für „die Operation an diesem Tag generell".
- Aufstellung der getroffenen Maßnahmen — Welche Reserveflugzeuge wurden geprüft? Welche Crew-Optionen erwogen? Welche alternativen Routen geprüft?
Häufig erhältst du auf diese Mahnung gar keine Antwort mehr — oder ein abweichendes Schreiben, das den Anspruch plötzlich „aus Kulanz“ zugesteht. Im Streitfall vor dem Amtsgericht muss die Airline alle drei Punkte beweisen, sonst verliert sie. Genau deshalb sind die Erfolgsquoten von Fluggastrechte-Klagen so hoch.
Beweislast und Beweismaß
Der BGH (X ZR 76/17) hat klargestellt: An den Nachweis der außergewöhnlichen Umstände sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Airline muss substantiiert vortragen, mit Schichtplänen, technischen Logbüchern, Wettergutachten — pauschale Behauptungen reichen nicht. Das Gericht würdigt frei (§ 286 ZPO), in der Praxis genügt der Airline aber kein „dürfte gewesen sein“.
Fazit
„Außergewöhnliche Umstände“ sind die Königsdisziplin der Airline-Ausreden — und in den meisten Fällen heiße Luft. Wer die wichtigsten EuGH-Urteile kennt (Wallentin-Hermann, Pešková, SAS-Streik), weiß: Technische Defekte am eigenen Flugzeug, Streiks des eigenen Personals und schlechtes Management sind keine außergewöhnlichen Umstände. Wetter, Vogelschlag, Drittstreiks und behördliche Anordnungen sind es in der Regel — aber auch dann muss die Airline ihre zumutbaren Gegenmaßnahmen belegen. Lass dich nicht abwimmeln: Mahnung mit präzisen Beweisanforderungen schreiben, im Zweifel klagen.