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Anspruch bei Verspätung — die 3-Stunden-Schwelle nach Sturgeon

Veröffentlicht am 2026-05-18

Wann zahlt die Airline bei Verspätung? Die Sturgeon-Rechtsprechung erklärt: 3-Stunden-Schwelle am Endziel, Berechnung der Pauschale 250 / 400 / 600 €, EU-Bezug und was du als Passagier konkret tun musst.

Eine Verspätung von drei Stunden — und plötzlich stehen dir bis zu 600 € pauschal zu, ganz unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Das klingt zu schön, um wahr zu sein. Tatsächlich ist es seit der wegweisenden Sturgeon-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 ständige Rechtsprechung. Dieser Artikel erklärt, wann genau du Anspruch hast, wie sich die Pauschale berechnet und welche Fallstricke du kennen solltest, damit dir die Airline am Ende keinen Strich durch die Rechnung macht.

Die Rechtsgrundlage: VO 261/2004 und das Sturgeon-Urteil

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt seit Februar 2005 europaweit die Rechte von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung und „großer“ Verspätung. Bemerkenswert: Der Verordnungstext selbst spricht in Art. 6 nur von Betreuungsleistungen bei Verspätung — von einer Pauschale ist dort keine Rede. Diese hat erst der EuGH im Verfahren Sturgeon u. a. ./. Condor und Air France (Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07) entwickelt. Argument: Eine Verspätung von drei Stunden oder mehr fügt dem Passagier eine Belastung zu, die mit einer Annullierung vergleichbar ist — und ist daher gleich zu behandeln.

Bestätigt und präzisiert wurde diese Linie in den verbundenen Rechtssachen Nelson und TUI Travel (EuGH 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10) sowie in zahlreichen Folgeentscheidungen des BGH. Das Sturgeon-Modell ist also kein juristischer Außenseiter mehr, sondern anerkanntes europäisches und deutsches Recht. Praktisch heißt das: Ab drei Stunden Verspätung am Endziel hast du dieselben Pauschalansprüche wie bei einer Annullierung — 250, 400 oder 600 € pro Person, gestaffelt nach Distanz.

Wer ist überhaupt anspruchsberechtigt? Der „EU-Bezug“

Bevor du in die Berechnung einsteigst, muss eine Vorfrage geklärt sein: Fällt dein Flug überhaupt in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung? Art. 3 VO 261 sagt sinngemäß:

  • Abflug aus einem EU-/EEA-Flughafen — gilt immer, egal welcher Airline.
  • Ankunft an einem EU-/EEA-Flughafen — gilt nur, wenn die ausführende Airline eine EU-Lizenz hat.

Ein Beispiel: Du fliegst mit Emirates von Dubai nach Frankfurt, der Flug ist fünf Stunden verspätet. Emirates ist keine EU-Fluggesellschaft, Dubai liegt nicht in der EU — also kein Anspruch nach VO 261. Hingegen: Du fliegst mit Lufthansa von Dubai nach Frankfurt, ebenfalls fünf Stunden verspätet — Lufthansa hat eine deutsche Lizenz, daher voller Anspruch. Diese Asymmetrie überrascht viele, ist aber gefestigt.

Eine Besonderheit gilt für das Vereinigte Königreich seit dem Brexit: UK-Carrier (z. B. British Airways, easyJet UK) gelten nicht mehr als EU-Carrier. Für innereuropäische Flüge ab UK greift stattdessen das fast wortgleiche „UK261“ (Civil Aviation Authority). Für Flüge ab EU bleibt die EU-Verordnung anwendbar, weil das Abflug-Kriterium reicht.

Wie wird die Pauschale berechnet?

Art. 7 VO 261 staffelt die Pauschale nach Distanz — und zwar nach der Großkreis-Distanz (Luftlinie) zwischen Abflug- und Zielflughafen, nicht nach der tatsächlich geflogenen Route:

  • 250 € bei Flügen bis 1.500 km. Beispiel: München → Berlin, Frankfurt → Mailand, Wien → Athen.
  • 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km sowie bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km. Beispiel: Frankfurt → Lissabon (intra-EU), Frankfurt → Tel Aviv (extra-EU bis 3.500 km).
  • 600 € bei allen anderen Flügen über 3.500 km. Beispiel: Frankfurt → New York, München → Bangkok, Wien → Toronto.

Diese Pauschale fällt pro Person an. Eine vierköpfige Familie auf Frankfurt → New York bekommt bei einer 4-stündigen Verspätung 4 × 600 = 2.400 €. Kinder sind voll anspruchsberechtigt, sofern für sie ein bezahltes Ticket existiert (Babys auf dem Schoß ohne eigenes Ticket sind nicht erfasst).

Halbierung auf 50 % bei Annullierung mit Ersatzflug

Eine Sonderregel, die für reine Verspätung nicht gilt, aber oft verwechselt wird: Bei Annullierung darf die Airline die Pauschale um 50 % kürzen, wenn der Ersatzflug innerhalb enger Toleranzen ankommt (Art. 7 Abs. 2 VO 261). Bei einer reinen Verspätung gibt es keinen solchen Rabatt — die volle Pauschale ist fällig, sobald die 3-Stunden-Schwelle überschritten ist.

Was musst du jetzt konkret tun?

Die schlechte Nachricht: Die Airline zahlt nicht von selbst. Selbst dort, wo der Anspruch unstrittig ist, musst du ihn aktiv geltend machen. Das ist aber überraschend einfach:

  1. Beweise sichern. Hebe Boardingpass und Buchungsbestätigung auf, fotografiere die Abflugtafel, lass dir am Schalter oder bei der Crew die Verspätung schriftlich bestätigen, falls möglich. Notiere die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel (nicht die voraussichtliche).
  2. Erstbrief verfassen. Ein klar formuliertes Schreiben an die korrekte Beschwerdeadresse mit Flugnummer, Datum, Strecke, tatsächlicher Ankunftszeit, Forderung und einer Zahlungsfrist von 14 Tagen reicht. Genau das macht unser Anspruchs-Tool für dich — inklusive korrekter Anschrift aus der Datenbank von 60 Airlines.
  3. Auf Antwort warten und ggf. mahnen. Reagiert die Airline nicht, folgt eine Mahnung mit neuer 14-Tages-Frist. Bei söp-Mitgliedsairlines (Lufthansa, Condor, Eurowings, TUIfly, Discover) kannst du danach kostenlos die Schlichtungsstelle anrufen. Bei allen anderen geht es direkt zur Klage.

Häufige Stolperfallen

1. Falsche Adresse. Ein Erstbrief an die deutsche Werbeagentur einer Airline statt an die Kundenbeziehungs-Abteilung im Heimatland geht oft im Sand verloren. Unsere Airline-Übersicht nennt die korrekte Stelle für jede Fluggesellschaft.

2. Gutschein statt Geld. Airlines bieten oft einen Wertgutschein im Gegenwert oder sogar darüber an. Das ist kein gleichwertiger Ersatz, weil Gutscheine zeitlich befristet sind, nur für eigene Flüge gelten und ggf. nicht erstattbar sind. Du kannst und solltest auf Barzahlung bestehen — die Airline ist dazu verpflichtet, wenn du es ausdrücklich wünschst.

3. Falsche Berufung auf außergewöhnliche Umstände. Wetter, Streiks des eigenen Personals oder banale technische Defekte sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Verordnung. Mehr dazu im Artikel zu außergewöhnlichen Umständen.

4. Verjährung. Ansprüche aus VO 261 verjähren in Deutschland nach § 195 BGB in 3 Jahren — und zwar zum Jahresende. Ein Vorfall vom 15.03.2026 verjährt also am 31.12.2029. Wer länger wartet, schaut in die Röhre.

Zusatzposten: Folgeschäden über die Pauschale hinaus

Die VO-261-Pauschale ist eine pauschalierte Entschädigung „immateriellen“ Inhalts. Hast du einen konkreten Vermögensschaden gehabt — eine neue Bahnfahrkarte, ein Hotel, ein Mietwagen, weil du den Anschlussflug verpasst hast — kannst du diesen zusätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff., 280 BGB) als Schadensersatz geltend machen. Heb daher alle Belege auf. Bis zur Höhe der Pauschale werden Schadensersatz und Pauschale gegenseitig angerechnet (Art. 12 VO 261), darüber hinausgehende Schäden bekommst du zusätzlich.

Fazit

Wer drei oder mehr Stunden verspätet am Endziel ankommt, hat in den allermeisten Fällen Anspruch auf 250, 400 oder 600 € — pauschal pro Person, ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden müsste. Die Airline zahlt selten aus eigenem Antrieb; ein präziser Erstbrief, eine Mahnung und im Extremfall eine kleine Klage am Amtsgericht reichen aber meistens. Unser Tool führt dich Schritt für Schritt durch genau diesen Weg — kostenlos und ohne Provision wie bei den kommerziellen Anbietern.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Gilt die 3-Stunden-Grenze für die Abflugs- oder die Ankunftsverspätung?+

Für die Ankunftsverspätung am Endziel. Maßgeblich ist die Zeit, zu der die Türen am Zielflughafen geöffnet werden (EuGH C-452/13 „Germanwings“). Ein Flug, der mit drei Stunden Verspätung startet, aber wegen Rückenwind nur 2:45 verspätet ankommt, löst keinen Anspruch aus.

Was ist mein „Endziel“?+

Das letzte Ziel deiner einheitlichen Buchung. Bei Anschlussflügen ist das nicht der Umsteigeflughafen, sondern der vertraglich vereinbarte Zielflughafen — vorausgesetzt, Hin- und Anschlussflug waren auf einem Ticket gebucht. Hast du beide separat gekauft, gilt jeder Flug einzeln.

Bekomme ich auch dann etwas, wenn die Airline mir ein Hotel gestellt hat?+

Ja. Hotelunterbringung, Verpflegung und Telefonate (Art. 9 VO 261) sind Betreuungsleistungen — sie ersetzen NICHT die Pauschale aus Art. 7. Du hast beides parallel.

Was, wenn der Flug nicht 3, sondern nur 2:55 verspätet ist?+

Knapp daneben ist auch verloren. Die 3-Stunden-Grenze ist nach EuGH-Rechtsprechung verbindlich. Auch wenn das hart wirkt: ohne Erreichen der Schwelle besteht kein Pauschalanspruch. Belegte Folgeschäden (z. B. verpasste Anschluss-Bahnfahrt, Hotel) bleiben aber als Schadensersatz nach BGB möglich.

Welche Fluggesellschaft muss zahlen — meine Buchungs-Airline oder die ausführende?+

Die ausführende. Wenn du z. B. bei Lufthansa gebucht hast, der Flug aber von Eurowings ausgeführt wurde (Codeshare), richtet sich dein Anspruch gegen Eurowings. Den ausführenden Carrier findest du auf der Boardingkarte oder in der Buchungsbestätigung.

Bereit, deinen Anspruch zu prüfen?

Eingabe in 2 Minuten, sofortige Berechnung der Pauschale, Erstbrief als PDF.

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